Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 377
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 21.02.2019 – L 10 R 3611/15
- SG Karlsruhe, 27.09.2016 – S 13 R 926/16
- BSG, 20.12.2007 – B 4 RA 32/05 RZitiert von 6
- BSG, 20.12.2007 – B 4 RA 9/05 RZitiert von 15
- BSG, 20.12.2007 – B 4 RA 51/05 RZitiert von 6
- BSG, 31.03.2004 – B 4 RA 39/03 RZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 6/24 R(Berechnung einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Vorausbescheinigung - gesonderte Arbeitgebermeldung und Hochrechnung nach § 194 Abs 1 SGB 6 - Abweichung der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme von der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme bis zum Rentenbeginn - fehlerhafte Hochrechnung aufgrund einer unzutreffenden Meldung des Arbeitgebers)Zitiert von 1
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 9/24 RAnrechnung des Einkommens eines Ehegatten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit
- FG Hessen, 12.11.2025 – 11 K 286/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.